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Revision

Wallis · 2026-05-29 · Deutsch VS
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 EGStPO ist für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs und damit auch für die Vorprüfung desselben ein Kantonsrichter zuständig, wenn das zu revidierende Urteil (oder der zu revidierende Strafbefehl) als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe zum Inhalt hat und sofern nicht eine vorausgehende bedingt er- lassene Strafe widerrufen wurde. Darüber hinaus fallen offensichtlich unzulässige oder unbegründete Begehren in die Zuständigkeit des Einzelrichters (Art. 20 Abs. 1 RpflG).

E. 1.2 Wer durch ein Strafurteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu

- 4 - verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Be- deutung sind. Mit Beweismitteln werden Tatsachen nachgewiesen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1; Bundesgerichtsurteile 6B_785/2025 vom 7. Januar 2026 E. 2.2; 6B_1004/2024 vom 12. März 2025 E. 1.1; 6B_407/2022 vom 23. Mai 2022 E. 1.1). Tatsachen und Be- weismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1; Bundesgerichtsurteile 6B_785/2025 vom 7. Ja- nuar 2026 E.2.2; 6B_1004/2024 vom 12. März 2025 E. 1.1; 6B_407/2022 vom 23. Mai 2022 E. 1.1). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1; Bundesgerichtsurteil 6B_1004/2024 vom 12. März 2025 E. 1.1). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abän- derung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrschein- lichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e; Bun- desgerichtsurteil 6B_1004/2024 vom 12. März 2025 E. 1.1).

E. 1.3 Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine materielle Kontrolle der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Es handelt sich dabei um ein zweistufiges Verfahren, für welches das Berufungsgericht zuständig ist (Art. 412 Abs. 1 und 3 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraus- setzungen zu klären. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht ein- treten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (BGE 146 IV 185 E. 6.6; Bundesgerichtsurteile 6B_785/2025 vom

7. Januar 2026 E. 2.3; 6B_1193/2017 vom 15. März 2018 E. 1.1.1 ff).

E. 1.4 Ein Gesuch um Revision eines Strafurteils muss als missbräuchlich qualifiziert wer- den, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Demgegenüber kann die Revision wegen wich- tiger Tatsachen oder Beweismittel in Betracht kommen, die der Verurteilte im Zeitpunkt, als das Strafurteil erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für ihn

- 5 - unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 130 IV 72 E. 2.3; Bundesge- richtsurteil 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.3 m.w.N., nicht publiziert in BGE 141 IV 298). Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.2 f.; Bundegerichtsurteil 6B_733/2021 vom 31. August 2022 E. 2.3).

E. 2.1 Der Gesuchsteller macht zusammengefasst geltend, sein Schuldspruch (P1 25 74) beruhe auf unkorrekte Aussagen seiner damaligen Lebenspartnerin, gegen welche beim Bezirksgericht ein Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu seinem Nachteil hängig sei (S1 25 21). Ein im dortigen Verfahren erstelltes psychologisches Fachgutach- ten attestiere der Beschuldigten eine massive psychische Instabilität, mangelnde Glaub- würdigkeit und eine Gefährlichkeit. Es seien neue Tatsachen und Beweismittel ans Licht gekommen, die einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Strafe zur Folge haben könnten. Er sei Opfer einer Messerattacke seiner ehemaligen Partnerin, weshalb seine Verurteilung auf Lügen basiere. Er habe in Notwehr gehandelt, um sich und seine neue Wohnmöglichkeit zu schützen. Er habe erst später alles erfahren. Er habe im aktuellen Verfahren SAO 24 3016 dargelegt, dass er seine damalige Lebenspartnerin habe vor der Polizei und der Haft in Schutz nehmen wollen. Da er in Untersuchungshaft gewesen sei, habe er keine Möglichkeit gehabt, die Beweismittel auf seinem Handy früher zu ent- decken.

E. 2.2 Der dem Verfahren S1 25 21 zugrundeliegende Sachverhalt ist ein anderer Sach- verhalt als derjenige des Verfahrens P1 25 74. Das Verfahren S1 25 21 betrifft eine Angelegenheit vom 2. Oktober 2024 und das Verfahren P1 25 74 einen späteren Vorfall vom 2. März 2025. Der Ausgang des Verfahrens S1 25 21 ist folglich unwesentlich für die Beurteilung des Tatvorwurfs im Verfahren P1 25 74. Das Berufungsgericht hat bereits im ersten Verfahren den parallelen Prozess beachtet. Es hat festgestellt, dass das gegen die damalige Lebenspartnerin geführte Strafverfah- ren keinen Grund darstelle, deren Aussagen im Verfahren gegen den Gesuchsteller als unglaubwürdig zu taxieren (Kantonsgerichtsurteil P1 25 74 vom 28. Oktober 2025 E. 2.7.5). Dass ein Verfahren ebenfalls gegen seine damalige Lebenspartnerin läuft, war dem Berufungsgericht im Rahmen des Prozesses P1 25 74 bereits bekannt und wurde entsprechend gewürdigt. Den Strafbehörden war auch bekannt, dass es zwischen dem Beschuldigten und seiner damaligen Lebenspartnerin des Öfteren zu häuslicher Gewalt gekommen war. Mit seinen Vorbringen macht der Gesuchsteller somit keine neuen

- 6 - Tatsachen und Beweismittel geltend, welche eine Revision des Urteils P1 25 74 recht- fertigen würden. Ebenfalls stellen die eingereichten Fotografien und Videoaufnahmen keine neuen erheb- lichen Beweismittel dar, zumal nicht ersichtlich ist, dass sie den im Strafverfahren P1 25 74 relevante Sachverhalt aufzeichnen. Der Gesuchsteller hat nicht dargelegt, welche konkreten Aufnahmen im Rahmen des Revisionsverfahrens speziell zu beachten sind („direkte und undirekte Beweismittel [USB Stick: Videos, Fotos, E-Mails, Chat“]). Er hat ausserdem am 14. April 2026 selbst beantragt, diesen von ihm mit dem Revisionsgesuch vom 8. Februar 2026 persönlich eingereichten USB-Stick als unverwertbar zu betrachten und damit nicht zu berücksichtigen, da dieser manipuliert worden sein könnte. Der Hauptbeweis für das Revisionsgesuch wird damit vom Gesuchsteller selbst in Frage ge- stellt. Das Kantonsgericht hat im Übrigen während dieses Prozesses bei der Sichtung des Datenträgers keinen Hinweis auf manipulierte Akten wahrgenommen und ihm sind keine relevanten Beweismittel aufgefallen, die ein Revisionsverfahren rechtfertigen wür- den. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten analysiert und hat deren Unglaub- haftigkeit festgestellt (Kantonsgerichtsurteil P1 25 74 vom 28. Oktober 2026 E. 2.7.6). Im Weiteren liegen auch Aussagen eines Nachbarn vor, der Hilferufe einer Frau bestätigt (Dossier P1 25 73, F/A 17 S. 301). Demnach waren im Rahmen der Beweiswürdigung nicht nur die Aussagen der Parteien zu berücksichtigen, sondern auch Darlegungen ei- ner unbeteiligten Drittperson. Der Gesuchsteller verkennt folglich, dass sich das Kan- tonsgericht im Verfahren P1 25 74 nicht einzig auf die Äusserungen seiner damaligen Lebenspartnerin stützte. Die Vorbringen des Gesuchstellers im Revisionsgesuch sind folglich auch unerheblich, zumal sie nicht geeignet sind, die tatsächlichen Feststellun- gen, auf die sich die Verurteilung stützt und die sich aufgrund der vorliegenden Akten ergeben, zu erschüttern. Eine Edition der Akten S1 25 21 und des vom Gesuchsteller erwähnten Fachgutachtes erübrigt sich demnach. Auf das Revisionsgesuch ist folglich aufgrund offensichtlicher Unbegründetheit in einzel- richterlicher Kompetenz nicht einzutreten.

E. 3.1 Der Gesuchsteller stellte ferner ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Bestellung einer amtlichen Verteidigung.

E. 3.2 Stellt sich die Frage nach einer amtlichen Verteidigung im Rahmen eines Revisions- verfahrens, kann die Verfahrensleitung auch die Erfolgsaussichten der

- 7 - Wiederaufnahmebegehren prüfen (Bundesgerichtsurteile 6B_593/2023 vom 26. Februar 2025 E. 6.3; 6B_733/2021 vom 31. August 2022 E. 3.2.2; 6B_438/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3.4; 6B_688/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 2.1; 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 143 IV 122). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Ge- winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich dagegen Gewinn- und Verlustchan- cen ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher ist, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt, zu dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ge- stellt wurde (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; Urteile 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 4.1; 6B_280/2021 vom 27. Mai 2021 E. 5.3; je mit Hinweisen).

E. 3.3 Der Gesuchsteller machte keine geeignete Revisionsgründe gemäss Art. 410 StPO geltend, weshalb das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen ist.

E. 4 Der Gesuchsteller verlangte die Sistierung des Verfahrens bis zur Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands, bis zur Aktenedition und bis zum Abschluss des Verfahrens SAO 24 3016. Wie unter E. 2.2 dargelegt, ist das vor Bezirksgericht hängige Verfahren für das vorliegende Verfahren irrelevant. Zudem wird das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen, weshalb auch diesbezüglich kein Sistierungsgrund gegeben ist.

E. 5 Soweit der Gesuchsteller schliesslich Ausführungen zur Kündigung seines Arbeits- vertrags und zu seiner Pensionskasse macht, ist darauf nicht näher einzugehen, zumal diese nicht den vorliegenden Streitgegenstand betreffen.

E. 6 Da dem Kantonsgericht keine Auslagen und nur ein geringer Aufwand erwachsen sind, kann ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2 GTar). Der Gesuchsteller hat als unterliegende Partei keinen Entschädi- gungsanspruch und den weiteren Verfahrensbeteiligten ist kein entschädigungspflichti- ger Aufwand entstanden.

- 8 - Das Kantonsgericht erkennt

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Auf die weiteren Anträge wird nicht eingetreten. 4. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen gesprochen. Sitten, 29. Mai 2026

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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URTEIL VOM 29. MAI 2026

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Dr. Magdalena Fill, Brig-Glis, Anklägerin und X _________, vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Lengen, Brig-Glis, andere Ver- fahrensbeteiligte gegen Y _________, Beschuldigter und Gesuchsteller

(Revision) Revision des Urteils des Kantonsgerichts Wallis P1 25 74 vom 28. Oktober 2025

- 2 - Verfahren

A. Das Kantonsgericht Wallis fällte im Verfahren P1 25 74 am 28. Oktober 2025 folgen- des Urteil: 1. Y _________ wird der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen. 2. Y _________ wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.00, insgesamt somit Fr. 300.00, verurteilt. Die seit dem

2. März 2025 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird auf die Strafe angerechnet. 3. Y _________ wird zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs in Sicherheitshaft belassen. Diese wird bis zum Zeitpunkt der vollständigen Anrechnung der ausgestandenen Haft an die ausge- sprochene Freiheitsstrafe von neun Monaten, d.h. höchstens bis 2. Dezember 2025 bzw. bis zum Voll- zugsbefehl der Vollzugsbehörde, verlängert. 4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vom

27. Mai 2023 ausgesprochene bedingte Vollzug der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 wird nicht widerrufen (SAO 22 1901). 5. Y _________ wird für fünf Jahre des Landes verwiesen (Art. 66a Abs. 1 lit. b und lit. h StGB). 6. Die beschlagnahmten Gegenstände sind den berechtigten Personen zurückzugeben. 7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 5‘200.00, bestehend aus den Kosten der Staats- anwaltschaft von Fr. 4‘200.00 sowie jenen des Bezirksgerichts von Fr. 1‘000.00, werden Y _________ auferlegt. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.00 werden Y _________ auferlegt. 9. Die Berufung gegen den Entschädigungsentscheid von Rechtsanwalt Dr. Emanuel Bittel wird abge- wiesen. 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens betreffend die amtliche Entschädigung werden auf Fr. 200.00 festgesetzt und Rechtsanwalt Dr. Emanuel Bittel auferlegt. 11. Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwalt Dr. Emanuel Bittel für die amtliche Verteidigung von Y _________:

a. für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 8‘500.00;

b. für das Berufungsverfahren mit Fr. 3‘800.00. Y _________ hat dem Kanton Wallis die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben. 12. Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwältin Alexandra Lengen für ihre Tätigkeit als unentgeltliche Rechtsbeiständin von X _________ für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 3'300.00. 13. Der Kanton Wallis bezahlt X _________ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1‘200.00.

- 3 - B. Das Bundesgericht trat am 9. Januar 2026 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Bundesgerichtsurteil 6B_960/2025). C. Das Bundesgericht leitete am 17. Februar 2026 dem Kantonsgericht ein von Y _________ gestelltes Revisionsgesuch vom 12. Februar 2026 zuständigkeitshalber weiter. Y _________ (fortan: Gesuchsteller) beantragte in seinem Gesuch die Aufhe- bung des Urteils P1 25 74 sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die I. Strafrechtliche Abteilung reichte am 23. Februar 2026 auf Ersuchen die Akten P1 25 74 ein. D. Der Gesuchsteller hinterlegte am 17. März 2026 eine weitere Eingabe beim Bundes- gericht, welche dieses wiederum dem Kantonsgericht weiterleitete. Darin stellte der Ge- suchsteller verschiedenen Anträge und verlangte unter anderem die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Sistierung des Verfahrens. E. Das Kantonsgericht informierte den Gesuchsteller am 2. April 2026 darüber, dass das Revisionsgesuch nicht vom Bundesgericht, sondern vom Kantonsgericht behandelt wird. Die Staatsanwaltschaft leitete am 14. April 2026 das Schreiben des Gesuchstellers vom 7. April 2026 weiter. Der Beschwerdeführer hinterlegte am 14. April 2026 eine wei- tere Eingabe.

Erwägungen

1. 1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 EGStPO ist für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs und damit auch für die Vorprüfung desselben ein Kantonsrichter zuständig, wenn das zu revidierende Urteil (oder der zu revidierende Strafbefehl) als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe zum Inhalt hat und sofern nicht eine vorausgehende bedingt er- lassene Strafe widerrufen wurde. Darüber hinaus fallen offensichtlich unzulässige oder unbegründete Begehren in die Zuständigkeit des Einzelrichters (Art. 20 Abs. 1 RpflG). 1.2 Wer durch ein Strafurteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu

- 4 - verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Be- deutung sind. Mit Beweismitteln werden Tatsachen nachgewiesen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1; Bundesgerichtsurteile 6B_785/2025 vom 7. Januar 2026 E. 2.2; 6B_1004/2024 vom 12. März 2025 E. 1.1; 6B_407/2022 vom 23. Mai 2022 E. 1.1). Tatsachen und Be- weismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1; Bundesgerichtsurteile 6B_785/2025 vom 7. Ja- nuar 2026 E.2.2; 6B_1004/2024 vom 12. März 2025 E. 1.1; 6B_407/2022 vom 23. Mai 2022 E. 1.1). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1; Bundesgerichtsurteil 6B_1004/2024 vom 12. März 2025 E. 1.1). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abän- derung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrschein- lichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e; Bun- desgerichtsurteil 6B_1004/2024 vom 12. März 2025 E. 1.1). 1.3 Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine materielle Kontrolle der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Es handelt sich dabei um ein zweistufiges Verfahren, für welches das Berufungsgericht zuständig ist (Art. 412 Abs. 1 und 3 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraus- setzungen zu klären. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht ein- treten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (BGE 146 IV 185 E. 6.6; Bundesgerichtsurteile 6B_785/2025 vom

7. Januar 2026 E. 2.3; 6B_1193/2017 vom 15. März 2018 E. 1.1.1 ff). 1.4 Ein Gesuch um Revision eines Strafurteils muss als missbräuchlich qualifiziert wer- den, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Demgegenüber kann die Revision wegen wich- tiger Tatsachen oder Beweismittel in Betracht kommen, die der Verurteilte im Zeitpunkt, als das Strafurteil erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für ihn

- 5 - unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 130 IV 72 E. 2.3; Bundesge- richtsurteil 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.3 m.w.N., nicht publiziert in BGE 141 IV 298). Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.2 f.; Bundegerichtsurteil 6B_733/2021 vom 31. August 2022 E. 2.3). 2. 2.1 Der Gesuchsteller macht zusammengefasst geltend, sein Schuldspruch (P1 25 74) beruhe auf unkorrekte Aussagen seiner damaligen Lebenspartnerin, gegen welche beim Bezirksgericht ein Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu seinem Nachteil hängig sei (S1 25 21). Ein im dortigen Verfahren erstelltes psychologisches Fachgutach- ten attestiere der Beschuldigten eine massive psychische Instabilität, mangelnde Glaub- würdigkeit und eine Gefährlichkeit. Es seien neue Tatsachen und Beweismittel ans Licht gekommen, die einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Strafe zur Folge haben könnten. Er sei Opfer einer Messerattacke seiner ehemaligen Partnerin, weshalb seine Verurteilung auf Lügen basiere. Er habe in Notwehr gehandelt, um sich und seine neue Wohnmöglichkeit zu schützen. Er habe erst später alles erfahren. Er habe im aktuellen Verfahren SAO 24 3016 dargelegt, dass er seine damalige Lebenspartnerin habe vor der Polizei und der Haft in Schutz nehmen wollen. Da er in Untersuchungshaft gewesen sei, habe er keine Möglichkeit gehabt, die Beweismittel auf seinem Handy früher zu ent- decken. 2.2 Der dem Verfahren S1 25 21 zugrundeliegende Sachverhalt ist ein anderer Sach- verhalt als derjenige des Verfahrens P1 25 74. Das Verfahren S1 25 21 betrifft eine Angelegenheit vom 2. Oktober 2024 und das Verfahren P1 25 74 einen späteren Vorfall vom 2. März 2025. Der Ausgang des Verfahrens S1 25 21 ist folglich unwesentlich für die Beurteilung des Tatvorwurfs im Verfahren P1 25 74. Das Berufungsgericht hat bereits im ersten Verfahren den parallelen Prozess beachtet. Es hat festgestellt, dass das gegen die damalige Lebenspartnerin geführte Strafverfah- ren keinen Grund darstelle, deren Aussagen im Verfahren gegen den Gesuchsteller als unglaubwürdig zu taxieren (Kantonsgerichtsurteil P1 25 74 vom 28. Oktober 2025 E. 2.7.5). Dass ein Verfahren ebenfalls gegen seine damalige Lebenspartnerin läuft, war dem Berufungsgericht im Rahmen des Prozesses P1 25 74 bereits bekannt und wurde entsprechend gewürdigt. Den Strafbehörden war auch bekannt, dass es zwischen dem Beschuldigten und seiner damaligen Lebenspartnerin des Öfteren zu häuslicher Gewalt gekommen war. Mit seinen Vorbringen macht der Gesuchsteller somit keine neuen

- 6 - Tatsachen und Beweismittel geltend, welche eine Revision des Urteils P1 25 74 recht- fertigen würden. Ebenfalls stellen die eingereichten Fotografien und Videoaufnahmen keine neuen erheb- lichen Beweismittel dar, zumal nicht ersichtlich ist, dass sie den im Strafverfahren P1 25 74 relevante Sachverhalt aufzeichnen. Der Gesuchsteller hat nicht dargelegt, welche konkreten Aufnahmen im Rahmen des Revisionsverfahrens speziell zu beachten sind („direkte und undirekte Beweismittel [USB Stick: Videos, Fotos, E-Mails, Chat“]). Er hat ausserdem am 14. April 2026 selbst beantragt, diesen von ihm mit dem Revisionsgesuch vom 8. Februar 2026 persönlich eingereichten USB-Stick als unverwertbar zu betrachten und damit nicht zu berücksichtigen, da dieser manipuliert worden sein könnte. Der Hauptbeweis für das Revisionsgesuch wird damit vom Gesuchsteller selbst in Frage ge- stellt. Das Kantonsgericht hat im Übrigen während dieses Prozesses bei der Sichtung des Datenträgers keinen Hinweis auf manipulierte Akten wahrgenommen und ihm sind keine relevanten Beweismittel aufgefallen, die ein Revisionsverfahren rechtfertigen wür- den. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten analysiert und hat deren Unglaub- haftigkeit festgestellt (Kantonsgerichtsurteil P1 25 74 vom 28. Oktober 2026 E. 2.7.6). Im Weiteren liegen auch Aussagen eines Nachbarn vor, der Hilferufe einer Frau bestätigt (Dossier P1 25 73, F/A 17 S. 301). Demnach waren im Rahmen der Beweiswürdigung nicht nur die Aussagen der Parteien zu berücksichtigen, sondern auch Darlegungen ei- ner unbeteiligten Drittperson. Der Gesuchsteller verkennt folglich, dass sich das Kan- tonsgericht im Verfahren P1 25 74 nicht einzig auf die Äusserungen seiner damaligen Lebenspartnerin stützte. Die Vorbringen des Gesuchstellers im Revisionsgesuch sind folglich auch unerheblich, zumal sie nicht geeignet sind, die tatsächlichen Feststellun- gen, auf die sich die Verurteilung stützt und die sich aufgrund der vorliegenden Akten ergeben, zu erschüttern. Eine Edition der Akten S1 25 21 und des vom Gesuchsteller erwähnten Fachgutachtes erübrigt sich demnach. Auf das Revisionsgesuch ist folglich aufgrund offensichtlicher Unbegründetheit in einzel- richterlicher Kompetenz nicht einzutreten. 3. 3.1 Der Gesuchsteller stellte ferner ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Bestellung einer amtlichen Verteidigung. 3.2 Stellt sich die Frage nach einer amtlichen Verteidigung im Rahmen eines Revisions- verfahrens, kann die Verfahrensleitung auch die Erfolgsaussichten der

- 7 - Wiederaufnahmebegehren prüfen (Bundesgerichtsurteile 6B_593/2023 vom 26. Februar 2025 E. 6.3; 6B_733/2021 vom 31. August 2022 E. 3.2.2; 6B_438/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3.4; 6B_688/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 2.1; 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 143 IV 122). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Ge- winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich dagegen Gewinn- und Verlustchan- cen ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher ist, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt, zu dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ge- stellt wurde (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; Urteile 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 4.1; 6B_280/2021 vom 27. Mai 2021 E. 5.3; je mit Hinweisen). 3.3 Der Gesuchsteller machte keine geeignete Revisionsgründe gemäss Art. 410 StPO geltend, weshalb das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen ist.

4. Der Gesuchsteller verlangte die Sistierung des Verfahrens bis zur Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands, bis zur Aktenedition und bis zum Abschluss des Verfahrens SAO 24 3016. Wie unter E. 2.2 dargelegt, ist das vor Bezirksgericht hängige Verfahren für das vorliegende Verfahren irrelevant. Zudem wird das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen, weshalb auch diesbezüglich kein Sistierungsgrund gegeben ist.

5. Soweit der Gesuchsteller schliesslich Ausführungen zur Kündigung seines Arbeits- vertrags und zu seiner Pensionskasse macht, ist darauf nicht näher einzugehen, zumal diese nicht den vorliegenden Streitgegenstand betreffen.

6. Da dem Kantonsgericht keine Auslagen und nur ein geringer Aufwand erwachsen sind, kann ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2 GTar). Der Gesuchsteller hat als unterliegende Partei keinen Entschädi- gungsanspruch und den weiteren Verfahrensbeteiligten ist kein entschädigungspflichti- ger Aufwand entstanden.

- 8 - Das Kantonsgericht erkennt

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Auf die weiteren Anträge wird nicht eingetreten. 4. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen gesprochen. Sitten, 29. Mai 2026